Im einzigen zivilrechtlichen Verfahren, das der AFVD von sich aus gegen seinen früheren Präsidenten Robert Huber angestrengt hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.
Gegenstand des Verfahrens war die Vermietung der AFVD-Geschäftsstelle, die Robert Huber als Hauptmieter angemietet und an den AFVD untervermietet hatte.
Das Gericht gab der Klage des AFVD in wesentlichen Teilen statt und verurteilte Huber, rund 18.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Verband zu zahlen.
Dabei handelt es sich zum einen um bereits vom vorherigen Präsidium gezahlte Miete für einen Zeitraum, in dem der AFVD das Mietobjekt nicht mehr nutzen konnte. Zum anderen ist die Kaution vollständig zurückzuerstatten, da sie nach Auffassung des AFVD – der sich das Gericht angeschlossen hat – nicht wirksam vertraglich vereinbart war. Zudem ist zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten.
Das Gericht folgte in mehreren Punkten der Argumentation des AFVD, wonach den Geldflüssen Verstöße gegen gesetzliche Verbote zugrunde lagen. So habe Huber gegen seine Vermögensbetreuungspflicht als Präsident des AFVD verstoßen, indem er sich den Kautionsbetrag ohne entsprechende vertragliche Grundlage auszahlen ließ.
Auch die Auflösungsvereinbarung, auf deren Grundlage Huber dem neugewählten Präsidium sowie den Mitarbeitern des AFVD den Zutritt zur Geschäftsstelle verweigerte, sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB in Verbindung mit § 266 StGB) nichtig. Als Präsident wäre Huber verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des Verbands zu wahren. Gleiches gelte für die Vizepräsidenten Meyer und Andrés, die die Vereinbarung mitzeichneten und insoweit nach Auffassung des Gerichts „zusammen mit dem Kläger in Mittäterschaft handelten“.
Die auf den Mietrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sei ebenfalls ohne rechtliche Grundlage erhoben worden.
Nicht gefolgt ist das Gericht hingegen der Auffassung, Huber sei persönlich dafür verantwortlich, dass dem AFVD nur einer von drei Räumen tatsächlich zur Nutzung überlassen wurde. Ein möglicher Schaden sei insoweit nicht gegen Huber, sondern gegen die mietfrei mitnutzenden Organisationen (GFS GmbH, AFVD Bildungs- und Sozialwerk e.V., AFV Hessen) geltend zu machen.
Insgesamt erhielt der AFVD rund 60 Prozent seiner Forderung zugesprochen. Über die verbleibenden 40 Prozent wurde nicht inhaltlich, sondern aus formalen Gründen entschieden.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem Huber seine fristgerecht eingelegte Berufung zurückgenommen hat. Die zugesprochene Summe wurde bereits an den AFVD gezahlt.
Das Präsidium des AFVD prüft derzeit, ob und inwieweit sich aus den gerichtlichen Feststellungen weitere verbandsrechtliche Schritte ergeben.
Zum Hintergrund:
Das am 19. November 2022 neugewählte Präsidium wurde unmittelbar nach der Bundesversammlung vom Geschäftsführer des AFVD darüber informiert, dass er und die weiteren Mitarbeiter bereits am Vortag die Schlüssel zur Geschäftsstelle abgeben mussten und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden war. Dieses galt faktisch auch für das neue Präsidium, das damit keinen Zugang zu den eigenen Räumlichkeiten und Unterlagen hatte.
Huber hatte sich aus gesundheitlichen Gründen von der Bundesversammlung entschuldigen lassen. Wie auch die übrigen Mitglieder des Präsidiums hatte er jedoch während der laufenden Amtszeit seinen schriftlichen Rücktritt erklärt, um einem Abwahlantrag zuvorzukommen.
In den folgenden Wochen wurden schrittweise Unterlagen übergeben, darunter zahlreiche Verträge mit juristischen Personen, in denen Huber eine leitende Funktion innehatte oder wirtschaftlich begünstigt war. Das neue Präsidium kündigte daraufhin mehrere dieser Verträge fristlos unter Verweis auf mögliche Nichtigkeitsgründe.
Gegen einige dieser Kündigungen erhob die GFS GmbH im Frühjahr 2023 Klage. Ziel ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und des Fortbestehens von Verträgen rund um den German Bowl, die teilweise Laufzeiten bis 2033 aufweisen. Das Verfahren befindet sich noch in erster Instanz.
Auch das AFVD Bildungs- und Sozialwerk e.V. erhob im Herbst 2023 Klage gegen die Kündigung eines Vertrags. Zusätzlich machte der Verein finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Trainerlizenzen geltend. In diesem Verfahren liegt ein erstinstanzliches Urteil vor: Die Kündigung wurde als unwirksam bewertet, die Zahlungsansprüche jedoch als nicht ausreichend begründet. Beide Seiten haben Berufung eingelegt.
Die hier zugrunde liegende Klage hatte der AFVD im Mai 2024 erhoben. Das Urteil aus dem Sommer 2025 ist nun rechtskräftig.
